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Burger Manufaktur, Ofen Manufaktur, Bio Manufaktur oder sogar die Manufaktur für (Crypto-) Coins. Der Begriff Manufaktur wird mittlerweile sehr inflationär genutzt. Als Markenrechtsanwälte /innen hüten wir uns davor, die Originalität der Marken zu bewerten, deren Anmeldung wir durchführen. Wir konzentrieren uns rein auf die markenrechtlichen Aspekte. Das VICE Magazin hat sich allerdings bereits im Jahr 201 9 darüber echauffiert, dass sich jeder zweite Laden „Manufaktur“ nennt (Hört bitte auf, jeden zweiten Laden „Manufaktur“ zu nennen). Die Manufaktur liegt allerdings nach wie vor im Trend. Handwerk. Nachhaltigkeit. Das sind Begriffe, mit denen sich heutzutage gut werben lässt.
Kann man den Begriff Manufaktur als Marke schützen?
„Manufaktur“ als Marke ist selten eine wirklich gute Idee. Denn eine Brotmanufaktur oder eine Fahrradmanufaktur beschreiben schlicht Orte wo eben Brote oder Fahrräder hergestellt werden. Insofern sind es beschreibende Begriffe, die nicht als Wortmarke beim Markenregister eingetragen werden können. Man muss sich dann mit einem hübschen Logo aushelfen, aber damit leben, dass andere den Begriff auch frei nutzen können. Eine starke, unterscheidungskräftige Marke ist jedenfalls etwas anderes. Von 803 beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragenen Manufakturmarken sind nur 157 reine Wortmarken. Dieses Verhältnis zeigt schon, dass Manufakturmarken aufgrund ihrer beschreibenden Art meist als Logos angemeldet werden müssen.
Wenn Sie die Anmeldungen den Schutz einer Manufaktur Marke planen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben bereits viel Erfahrung bei der Anmeldung dieser Marken. Auch wie man damit umgeht, wenn das Amt eine solche Markenanmeldung als nicht schutzfähig beanstandet. Denn – mit Ausnahme der klaren Fälle – gibt es häufig doch noch Chancen, solche Markenanmeldungen zu retten.
Firmierung mit Manufaktur wettbewerbswidrig, wenn nicht in Handarbeit hergestellt wird?
Aber auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht müssen Verwender von Marken oder Firmennamen, die das Wort Manufaktur enthalten, aufpassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jüngst entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Betrieb als Manufaktur firmiert, die von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkte aber nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt werden.
„Mit dem Begriff „Manufaktur“ verbindet der Verkehr im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten. Die Firmierung als „Manufaktur“ ist irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird.“OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2021 – 6 U 46/20
Die Klägerin hat sich daran gestört, dass die Beklagte in ihrer Firmierung mit dem Begriff Manufaktur wirbt. Denn die von ihr hergestellten Blechschilder werden nur ganz untergeordnet in Handarbeit, im wesentlichen aber von Maschinen gefertigt. Die Beklagte hatte sogar im Hinblick auf die oben genannte inflationäre Verwendung des Begriffs Manufaktur auch für Unternehmen und Betriebe eingewendet, dass sich der althergebrachte Begriff der Manufaktur gewandelt hätte. Die angesprochenen Verkehrskreise würden hier nicht mehr zwingend erwarten, dass sie von Hand hergestellte Produkte erwerben. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch nicht angeschlossen.
Es teilt die Auffassung des Landgerichts FFM, welches sinngemäß ausgeführt hatte, „dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch KG GRUR 1976, 641 – Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen)„.
Die von der Klägerin beanstandete Firmierung der Beklagten war daher im Hinblick auf das Wort „Manufaktur“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG.
Fazit
Insofern ist der Begriff Manufaktur markenrechtlich gesehen insbesondere für handwerkliche Produkte und Betriebe kein geschützter Begriff. Wettbewerbsrechtlich jedoch sollte man sich bei der Namensfindung auch mit der Frage auseinandersetzen, ob man tatsächlich eine Manufaktur ist, Produkte also überwiegend in (traditioneller) Handarbeit fertigt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
Im Rahmen zweier einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG und OLG München haben wir für eine Mandantin durchgesetzt, dass ein Wettbewerber nicht weiter den Markennamen unserer Mandantin im Rahmen einer Adwords-Werbeanzeige verwenden darf.
Der Wettbewerber hatte eine Werbeanzeige wie folgt geschaltet:

Hinweis: mit „MANDANT“ ist die eingetragene Marke unseres Mandanten gemeint. Mit „Wettbewerber“ ist die Marke und Domain des Wettbewerbers gemeint, der die Anzeige geschaltet hat.
Die Anzeige wurde geschaltet, nachdem der potentielle Kunde die Marke unseres Mandanten in die Google-Suche eingegeben hatte. Er suchte also unseren Kunden und bekam daraufhin diese Anzeige des Wettbewerbers zu sehen.
Dass einem Markeninhaber eine solche Anzeige nicht gefällt, versteht sich von selbst. Es fühlt sich so an, als ob vor dem eigenen Ladengeschäft der Wettbewerbe steht und die Kunden, die schon in das Geschäft eintreten wollten, umleitet in den eigenen Laden.
Im Auftrag unseres Mandanten haben wir daraufhin den Wettbewerber aufgrund einer Markenverletzung und aber auch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt. Der Wettbewerber sah dies anders und hat keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Daraufhin haben wir eine einstweilige Verfügung vor dem LG München erwirkt. Der Wettbewerber darf nun nicht mehr die Werbung unter Verwendung der Marken unseres Mandanten schalten.
In einem Parallelfall hat das Landgericht München die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Erst das Oberlandesgericht München hat in einem nun rechtskräftigen Beschluss unserem Antrag aus wettbewerbsrechtlichen Gründen stattgegeben. Merke: es lohnt sich, gegen zunächst negative Entscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts vorzugehen.
Denn bei einer solchen Anzeige handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts – und auch nach unserer Argumentation – um einen Fall der vergleichenden Werbung. Die Gestaltung der Werbeanzeige lasse den Wettbewerber durch Nutzung des Markennamens erkennen. Und sie verdeutliche, dass das eigene Angebot gleichwertig oder sogar besser als das Angebot unseres Mandanten sei.
Insofern ist hier eine vergleichende Werbung in Form eines „verkappten“ Vergleichs gegeben.
Nachdem der Vergleich aber nicht auf objektive Kriterien gestützt ist, sei er unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Wir meinen, dass auch in markenrechtlicher Hinsicht eine Verletzung der Markenrechte unserer Mandantin vorlag. Die Werbefunktion der Marke wird zum einen ausgenutzt. Zum anderen wird durch Schaltung einer solchen Anzeige ganz bewusst die Herkunftstäuschung des potentiellen Nutzers herbeigeführt. Er sucht nach einer bestimmten Marke und bekommt dann eine kurze Werbeanzeige gezeigt, die gleich 2x in Fettschrift die gesuchte Marke beinhaltet.
Im Parallelfall hat auch das Landgericht München, jedoch eine andere Kammer als der zuvor genannte Fall, dies auch so gesehen und die Verfügung aufgrund von Verletzung der Markenrechte erlassen.
Wettbewerbsrechtlich ist anzumerken, dass die Benutzung fremder Marken für das Angebot z.B. kompatibler Produkte (Ersatzteile, Zubehör etc.) erlaubt ist, § 23 MarkenG, aber das „notwendige Maß“ nicht überschreiten darf. Im Fall „keine Vorwerk Vertretung“, BGH, Urt. v. 28.6.2018 – I ZR 236/16 (OLG Köln), durfte der Wettbewerber die entsprechende Domain unter Nutzung des fremden Markennamens nicht weiter verwenden und eine kurz gehaltene Werbeanzeige mit der dreimaligen Nennung des fremden Markennamens nicht weiter schalten.
Jedenfalls ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Nennung fremder Marken in Werbeanzeigen erlaubt ist. Vor allem nicht solche zugegeben dreisten Fälle wie der hier vorliegende Fall, in welchem auch noch dafür geworben wird, zur Konkurrenz zu wechseln. Das LG München und im Ergebnis auch das Oberlandesgericht München haben dieser Praxis zum Glück eine klare Absage erteilt.
Wenn Sie Ihre Marken oder Firmennamen in der Werbeanzeige eines Wettbewerbers finden, melden Sie sich bei uns. Wir prüfen den Fall und setzen Ihre Rechte gerne durch.
Entscheidungen:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 04.12.2020, 29 W 1708/20.
LG München I, Beschluss vom 16.10.2020, 4 HK O 13426/20
Unsere Kanzlei hat erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit deren Hilfe unsere Mandanten ihre Facebook-Seite zurückerhalten haben.
Was war geschehen?
Die Kontrahenten waren einmal Kooperationspartner in vertrauensvoller Zusammenarbeit – dachten unsere Mandanten. Die Partner hatten und haben jeweils einen eigenständigen Firmenauftritt mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Geschäftspartner A hat sich jedoch hinter dem Rücken von Geschäftspartner B (unser Mandant) dessen Unternehmenskennzeichen bzw. Firmenbezeichnung als Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Unser Mandant hatte dies nicht für notwendig gehalten. Tatsächlich hatte er auch durch die reine Benutzung der Firmenbezeichnung schon einen gewissen Kennzeichenschutz als Unternehmenskennzeichen erlangt, § 5 Abs. 2 MarkenG.
Als es zum Bruch der ehemaligen Partner wegen finanzieller Streitigkeiten kommt offenbart Geschäftspartner A die Markenanmeldung. Er hat sie schon seit zwei Jahren und setzt sie nun als Pfand ein. „Zahl mir einfach mein mir zustehendes Geld und ich gebe Dir Deine Marke.“ Erpressung kann man das auch nennen, ja. Rechtlich waren beide Angelegenheiten schlicht zwei verschiedene Paar Stiefel. Und durch die Aussage, unserem Mandanten seine Marke geben zu wollen, gestand er schon ein, dass ihm trotz Registrierung auf seine Person keine Rechte daran zustanden. Nachdem unser Mandant nicht darauf einging ließ A mit Hilfe der auf ihn lautenden Markenanmeldung die Facebook-Seite unseres Mandanten sperren. Sobald Facebook -bei eBay, dawanda und Co. ist es ähnlich- nämlich im Rahmen einer Beschwerde ein offizieller Nachweis von Markenrechten oder dergleichen vorgelegt wird, handelt Facebook. Im Zweifel wird das Profil oder die Seite erst einmal gesperrt, wenn ein Dritte sich nachweislich darüber beschwert, der Seiteninhaber verletze dessen Markenrechte.
So geschah es auch hier. A beschwerte sich bei Facebook unter Vorlage der Markenurkunde. Das Profil wurde gesperrt – und anschließend auch noch auf A übertragen. Der ehemalige Geschäftspartner hatte also die Facebook-Seite ganz in Piratenmanier gekapert und konnte nun die Kunden von B auf seine Angebote umleiten.
Facebook prüft Markenrechte nur oberflächlich
Nachdem unser Mandant dann Facebook gegenüber den Sachverhalt geschildert hatte, verwies Facebook darauf, dass die Beschwerde schon von A zurückgenommen werden müsse oder unser Mandant einen gerichtlichen Beschluss / Urteil vorlegen solle. Erst dann könne die Facebook-Seite wieder unserem Mandanten zur Verfügung gestellt und der ganze Vorgang rückgängig gemacht werden. Irgendwie klar, dass Facebook hier nicht in eine tiefe Prüfung des Falls einsteigt, sondern auf den Rechtsweg verweist.
Einstweilige Verfügung gegen Facebook-Seiten-Diebstahl
Der Mandant kam daraufhin zu uns. Nachdem wir A erfolglos aufgefordert hatten, die Facebook-Seite zurückzugeben und seine rechtswidrig angemeldete Marke zu löschen, erwirkten wir eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin. Laut Verfügung muss nun A die Beschwerde schriftlich gegenüber Facebook zurücknehmen und die weitere Nutzung der Seite für seine Geschäftszwecke unterlassen. Grund war, dass die Marke offenbar nur bösgläubig angemeldet und in Behinderungsabsicht gegen den Wettbewerber eingesetzt wurde. Wenn also der Nutzer des Firmennamens, unser Mandant, schon allein durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ältere Rechte an dem Kennzeichen hatte, der Markenanmelder dies weiß und dann auch noch die Marke gegen den an sich älteren Kennzeicheninhaber einsetzt. Hier war zudem noch offensichtlich, dass A die Marke nur mal angemeldet hatte, um im Zweifel ein Druckmittel zu haben. Benutzt hat er sich ansonsten nämlich nie. Im geschäftlichen Verkehr ist er nämlich stets nur unter seinem eigenen Namen aufgetreten. Dass er als die Marke nur anmeldete, um unserem Mandanten im geeigneten Moment zu schaden, lag auf der Hand. Das ist wettbewerbswidrig, § 4 Ziff. 10 UWG.
Das Landgericht Berlin hat dann konsequent auch verfügt, dass A seine Beschwerde zurücknehmen und die Nutzung der Facebook-Seite unterlassen muss. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von EUR 250.000. Das ist doch mal ein Wort!
Facebook hat daraufhin die ursprüngliche Seite wiederhergestellt. Die Kosten trägt A.
Wurde auch Ihre Facebook-Seite rechtswidrig geklaut? Sprechen Sie mit uns rechtzeitig. Wir schauen, dass wir das schnell gelöst bekommen.