Kosten einer Abmahnung – bitte stets prüfen lassen!
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.11.2013 Az.: X ZR 171/12 entschieden, dass bei der Prognose zur Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt werden muss.
Leitsätze a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird. b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12
Der Wert des Schutzrechts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstandes und der noch verbleibenden Laufzeit zu schätzen. Für die Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte, ist der Umfang der begangenen Verletzungen regelmäßig der greifbarste Anhaltspunkt. Daneben können allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhaber als auch des Verletzers Anhaltspunkte bieten, welche Benutzungshandlungen künftige zu erwarten sind. Auch aufgrund der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers, wie der Verschuldensgrad, können Rückschlüsse auf die vom Verletzer ausgehende Gefährdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers getroffen werden.
Im vom BGH entschiedenen Fall hat, das Berufungsgericht den Gegenstandswert rechtfehlerfrei auf 10.000€ festgesetzt, nachdem der Wert bereits in der 1. Instanz von 100.000€ auf 50.000€ reduziert wurde. Maßgebliche Umstände waren hierbei, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, bei dem nur ein einziger schutzrechtsverletzender Gegenstand angeboten wurde. Dieser vereinzelte Vorfall hat für sich genommen nur sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Verwertung des Ausschließlichkeitsrechts des Schutzrechtsinhabers, zumal keine anderen Gründe bestehen, die auf die Gefahr einer nennenswerten zukünftigen Beeinträchtigung der Rechts des Schutzinhabers hindeuten.
Desweiteren können Gebrauchsmuster- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzsachen nicht allein wegen ihres Gegenstands pauschal als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.
Fazit: Das Urteil zeigt die Kriterien für die Schätzung des Gegenstandswerts bei der Verletzung gewerblichen Rechtsschutzes. In Verbindung mit der Absage an pauschal hohe Schwierigkeit und hohen Umfang in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterverletzungen, hat es auch Bedeutung bei übertrieben hohen Phantasiestreitwerten und daraus resultierende zu hohen Abmahnkosten bei der einmaligen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Verbraucher. Haben Sie eine Abmahnung mit hohen Streitwerten erhalten, so lohnt sich mindestens auch an dieser Stelle ein kritischer Blick auf die Höhe des Streitwerts und der daraus resultierenden Kosten einer Abmahnung.