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Markenrecht

Löschungsantrag bei europäischen Gemeinschaftsmarken nach Art. 52, 53 GMV

Registrierte europäische Gemeinschaftsmarken können nachträglich gelöscht werden, wenn sie vom europäischen Markenamt auf Antrag für nichtig erklärt wurden oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Nichtigkeitserklärung beantragt wurde. Dies kann auch nach Ablauf der 3-monatigen Widerspruchsfrist geschehen. Man kann auch von einem Löschungsantrag sprechen.
Wird ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt, so muss man sich zwingend verteidigen, will man verhindern, dass das Amt dem Antrag ungeprüft stattgibt.

Nichtigkeitserklärung nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich

Gemeinschaftsmarken können auf Antrag für nichtig erklärt werden, wenn absolute oder relative Eintragungshindernisse geltend gemacht werden. Derjenige, welcher die Nichtigkeitserklärung einer europäischen Gemeinschaftsmarke beantragt muss also Gründe begründet behaupten können, dass die Marke nie hätte eingetragen werden dürfen.
Absolute Eintragungshindernisse liegen z.B. vor, wenn die Marke nicht unterscheidungskräftig ist, gegen die guten Sitten verstößt oder aus nicht schutzfähigen geographischen Angaben besteht, vgl. Art 7 GMV.
Relative Eintragungshindernisse liegen vor, wenn bereits eine identische oder eine ähnliche Marke registriert ist und die Gefahr besteht, dass das adressierte Publikum die Marken miteinander verwechseln kann, Art 8 GMV.

Lange Fristen im Löschungsverfahren vor dem HABM

Für die Stellung eines Löschungsantrags gibt es keine Fristen. Wer allerdings ein älteres Recht hat und eine jüngere Gemeinschaftsmarke fünf Jahre lang duldet, kann danach nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus relativen Gründen stellen (Verwirkung).

Die Kosten im Löschungsverfahren vor dem HABM?

Die Einreichung eines Antrags auf Löschung einer europäischen Gemeinschaftsmarke kostet 700 EUR Amtsgebühren zzgl. Anwalt, so man diesen durch einen Anwalt durchführen lässt.
Die Kosten trägt letztlich derjenige, welcher in einem Löschungsverfahren unterliegt. Er trägt die Gebühren und die sonstigen Kosten des anderen Beteiligten. Allerdings sind diese der Höhe nach begrenzt, d. h. es gibt Obergrenzen für den, der die Kosten tragen muss.

Wie lange dauert ein Löschungsverfahren?

Das kann man schlecht vorhersagen. Das Amt ist um eine rasche Bearbeitung bemüht, allerdings sind die Fristen im Löschungsverfahren schon relativ ausgedehnt, so dass man mit bis zu einem Jahr Bearbeitungsdauer rechnen muss.

Als Folge eines Löschungsverfahrens droht, dass die Marke ganz oder teilweise gelöscht wird.

17. April 2013/von Volker Lehmann
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https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2013-04-17 21:29:152022-01-18 11:03:50Löschungsantrag bei europäischen Gemeinschaftsmarken nach Art. 52, 53 GMV

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