Geografische Herkunftsangaben
Bundespatentgericht
BPatG, Beschl. v. 21.11.2013 – 30 W (pat) 28/11
Ablehnung einer geschützten geografischen Angabe nur bei unzweifelhafter Annahme einer Gattungsbezeichnung – Bayrisch Blockmalz
§ 130 MarkenG; Artikel 3 Nr. 6, Artikel 6 Absatz I, 41 Absatz II VO (EU) Nr. 1151/2012; Artikel 3 Absatz I VO (EG) Nr. 510/2006
Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin hat die Eintragung des Erzeugnisses Süßwaren „Echt Bay(e)risch(er) Blockmalz, Aecht Bay(e)risch(er) Blockmalz und wesensgleiche Bezeichnungen“ in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der VO (EG) Nr. 510/2006 geführte Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben beim DPMA beantragt.
Das DPMA hat im Anmeldeverfahren Produktspezifikation Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt, die sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob es sich bei dem zu schützenden Namen Bezeichnung „(Echt) Bayrisch Blockmalz“ um eine geografische Angabe handle.
Nach Eingang der Stellungnahmen änderte die Beschwerdeführerin die Anmeldung dahingehend, dass sie auf die Bezeichnung „echt“ verzichtete. Beantragt wurde nunmehr die Anmeldung von Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch Blockmalz, Bayrischer Blockmalz, Bayerisch Blockmalz, Bayerischer Blockmalz.
Das DPMA hat den Antrag auf Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die beanspruchten Bezeichnungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe. Vielmehr handle es sich bei der Angabe „Bayrisch Blockmalz“ um eine Gattungsbezeichnung, denn die Bezeichnung sei über lange Zeit und in erheblichem Umfang auch von Herstellern außerhalb Bayerns gebraucht worden. Von den Herstellern in Bayern werde sie vorwiegend mit Zusätzen wie „Echt“ verwendet, was als lokalisierendes Merkmal zu werten sei.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung durch das DPMA.
Entscheidungsgründe:
Nach Artikel 6 Absatz I VO 1151 werden Bezeichnungen dann nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Herkunftsangaben eingetragen, wenn sie, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind.
1.Der Gattungscharakter einer Bezeichnung sei anhand von objektiven Kriterien festzustellen. Entscheidend sei daher, ob „die betreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt wird, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen“. Von einer Gattungsbezeichnung sei daher im Ergebnis nur dann auszugehen, wenn die Bezeichnung nicht mehr der geographischen Ursprungsangabe dient, sondern zu einem beschreibenden Begriff für eine bestimmte Art von Produkten wurde.
2.Zwar habe es vor dem 2. Weltkrieg eine Produktion von Malzbonbons außerhalb Bayerns gegeben, diese sei jedoch vom Umfang her nicht geeignet gewesen mit Sicherheit von einer Gattungsbezeichnung zu auszugehen.
3.Zwar gäbe es auch außerhalb Bayerns Firmen, die Malzbonbons herstellen, allerdings verwenden diese bei der Aufmachung der Produkte die Farben weiß-blau bzw. Rauten und stellen dabei immer den Bezug zum ursprünglichen Herkunftsland Bayern her. Eines solchen Hinweises bedürfte es nicht, wenn es sich bei „Bayrisch Blockmalz“ um eine etablierte Gattungsbezeichnung handeln würde.
4.Die Verwendung der Zusätze „Aecht“/“echt“ verweise nicht aus sich selbst heraus auf einen Gattungscharakter der nachfolgenden Bezeichnung. Vielmehr würden diese Zusätze häufig von Ortsansässigen verwendet werden um sich vor Nachahmung zu schützen.
5.Die Tatsache, dass 68 % der Produktion von Malzbonbons in Bayern lokalisiert sei, spreche für den Schwerpunkt der Produktion in Bayern und damit für eine geografische Angabe.
6.Die eingeholten Stellungnahmen wurden nicht herangezogen, da sie sich auf die ursprüngliche Anmeldung „(Echt) Bayrisch Blockmalz“ bezögen und nicht auf die geänderte Bezeichnung Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch Blockmalz, Bayrischer Blockmalz, Bayerisch Blockmalz, Bayerischer Blockmalz.
7.Die Beweislast für das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung trage das DPMA. Daher könne die Unverwertbarkeit der Stellungnahmen auch nicht der Beschwerdeführerin zur Last geraten.
8.Belege aus Wörterbüchern und Fachliteratur, wie sie die Beschwerdegegnerin vorlegte können zwar als Indiz herangezogen werden, genügen für sich alleine jedoch nicht, um eine Gattungsbezeichnung zu begründen.
Das Verfahren wurde daher an das DPMA zur Entscheidung zurückverwiesen.
Fazit:
An das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Damit steigt das Schutzniveau geographischer Angaben und Herkunftsbezeichnungen. Dies stellt eine Angleichung des Bundespatentgerichts an die schutzfreundliche Rechtsprechung des EuGH dar und verdeutlicht, dass man geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen als Teil des kulturellen Erbes schützen möchte.