• ENGLISH
+49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Einkaufswagen Einkaufswagen
    0Einkaufswagen
Direkt online zum Fachanwalt:
Kostenfreie Erstberatung
5.0 Sterne / 201 Bewertungen5.0 Sterne / (201)Anwalt.de
  • Home
  • Kanzlei
  • Markenanmeldung
    • Deutschland / DACH
    • Europäische Union
    • International
    • Ratgeber
      • Bandnamen schützen
      • Logo schützen
      • Firmennamen schützen
      • Marken schützen
  • Markenüberwachung
  • Designschutz
    • Deutschland
    • Europa & international
  • Blog
  • Kontakt
  • Kostenfreie Erstberatung +49 89 666 610 89 • info@breuerlehmann.de
  • Menü Menü

Schlagwortarchiv für: Markenanmeldung

Markenrecht

Markenstrategie nach Eintragung einer Marke

Zur Strategie der Benutzung ihrer Marke nach der Eintragung.

Herzlichen Glückwunsch: Ihre deutsche Marke oder Ihre Unionsmarke wurden erfolgreich eingetragen. Doch war es das schon? Kann mir nun niemand mehr meine Marke nehmen?
Ganz so einfach ist es nicht. Die Markenanmeldung und die Markeneintragung war der erste Schritt für eine tatsächlich erfolgreiche und starke Marke. Nun haben sie die Chance, ihre Marke auszubauen, zu verteidigen und weiter zu entwickeln. Dieses Potenzial sollten Sie aktiv nutzen: je besser sie ihre Marke pflegen, umso mehr Vorteile haben sie.

1. Benutzung ihrer Marke

Im Gegensatz zum Beispiel zu einer Domain, die sie einfach registrieren und brachliegen lassen können, müssen Sie eine Marke auch geschäftlich nutzen. In den ersten fünf Jahren nach Eintragung Ihrer Marke haben sie noch eine so genannte Benutzungsschonfrist. Das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit vollen Markenschutz genießen für alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen, ohne dass Sie die Marke tatsächlich im Verkehr benutzen müssen. Spätestens ab dem sechsten Jahr jedoch müssen Sie die Marke benutzen, da sie ansonsten angreifbar ist. Ihre Marke kann bei mangelnder Benutzung auf Antrag gelöscht werden. Des weiteren können Sie eine nicht benutzte Marke nicht effektiv verteidigen. Auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre Benutzungsschonfrist können Sie den Markenschutz verlieren, wenn sie nach erfolgter Nutzung die Marke für einen Zeitraum länger als fünf Jahre nicht benutzen. Insofern sollten Sie die Marke, wenn sie den eingetragen wurde, auch im geschäftlichen Verkehr benutzen.

Bei der Unionsmarke reicht es aus, wenn sie die Marke in einem relevanten Teil der Europäischen Union verwenden. Es reicht also aus, wenn sie die Unionsmarke z.B. nur in Deutschland verwenden.

Die Marke muss in jedem Fall ernsthaft benutzt werden. Im Zweifel müssen Sie also auch Rechnungen über erfolgte Verkäufe unter Nutzung des Markennamens vorlegen. Es empfiehlt sich, die Benutzung ihrer Marke von Zeit zu Zeit zu dokumentieren. Das heißt sie sollten zum Beispiel in regelmäßigen Abständen Dokumente wie Flyer, Angebotslisten, Kataloge, Webseiten und Rechnungen betreffend die Nutzung ihrer Marke dokumentieren und so archivieren, damit Sie im Fall eines Markenkonflikts problemlos darauf zurück greifen können. Nicht selten ist es schwierig, nach einigen Jahren, eine frühere Benutzung zu beweisen.

Wenn Sie Ihre Marke nicht selbst benutzen können, so macht es gegebenenfalls Sinn, die Marke zu veräußern oder sie zu lizenzieren. Andernfalls kann die Marke mangels Benutzung wertlos werden.

2. Verteidigung ihrer Marke

Ihre Marke kann an Unterscheidungskraft verlieren, wenn Sie zum Beispiel zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Sie sollten also im eigenen Interesse Dritte davon abhalten, ihre Marke unbefugt zu verwenden.

Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) und das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) prüfen bei Anmeldung und Eintragung einer neuen Marke nicht, ob diese Marke gegebenenfalls mit älteren Marken kollidiert. Sie müssen also damit rechnen, dass Dritte ein Zeichen, das ihrer Marke ähnlich oder mit ihrer Marke identisch ist, beim Markenamt erneut anmelden kann. Daher lohnt es sich, dass sie ihre Marke durch eine Markenüberwachung schützen lassen. Im Rahmen einer Markenüberwachung können wir feststellen, wenn Dritte eine mit ihrer Marke kollidierende Marke anmelden wollen. Wir können Sie dann so rechtzeitig informieren, dass Sie gegen diese neue Marke zum Beispiel einen Widerspruch einlegen können. So stellen Sie sicher, dass ihre Marke wirklich exklusiv bleibt und nicht verwässert wird.

Wenn Sie feststellen, dass Dritte ohne Ihre Erlaubnis ihre Marke im geschäftlichen Verkehr verwenden, so sollten Sie dies zunächst nur dokumentieren und den Verletzer dann über einen Anwalt abmahnen lassen. Wenn Sie erst selber eine Abmahnung, d.h. eine Aufforderung zur Unterlassung der Verwendung des Markennamens, aussprechen, dann laufen Sie zum einen Gefahr, dass sie nicht ernst genommen werden und zum anderen können sie so regelmäßig die Kosten bei späterer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erstatten lassen.

Ihre Marke kann aber auch nach Eintragung angegriffen werden. Im Rahmen eines Widerspruchs kann zum Beispiel eine deutsche Marke auch nach ihrer Eintragung gelöscht werden. Bei der Unionsmarke muss ein Widerspruch noch vor Eintragung eingelegt werden. Aber auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann ihre Marke gelöscht werden. Nämlich dann, wenn Dritte meinen, dass sie bessere ältere Rechte haben, die mit ihrer Marke kollidieren (relative Schutzhindernisse). Oder wenn Dritte meinen, dass ihre Marke zu Unrecht eingetragen wurde, weil sie zum Beispiel zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend und freihaltebedürftig war (absolute Schutzhindernisse).

3. Weiterentwicklung ihrer Marke

Wortmarke v. Wort-Bildmarke (Logo)
Im Laufe der Jahre kann sich ihre Marke weiterentwickeln. Diese Entwicklung, zum Beispiel die Neugestaltung eines Logos, sollten Sie bereits bei Anmeldung ihrer Marke ins Auge fassen. Wenn Sie zum Beispiel ein Logo als Marke eintragen lassen und dieses später ändern, so kann hier der Markenschutz für das ursprüngliche Logo verfallen durch nicht weitere Benutzung. Eine neue Anmeldung ihrer Marke kann erforderlich werden. Das ist markenrechtlich etwas unglücklich. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei Anmeldung der Marke darüber nachzudenken, hier eher eine Wortmarke als eine Wort- Bildmarke anzumelden. Dann können Sie das Logo gestalten wie Sie wollen. Wir beraten Sie gerne hierüber.

Erweiterung einer Marke
Wenn sich das Einsatzgebiet ihrer Marke im Laufe der Jahre ändert, d.h. sie erschließen neue Bereiche für die sie ihre Marke verwenden, so kann es erforderlich werden, dass ihre Markeneintragung auch breiter aufgestellt wird. Nachdem sie allerdings eine bestehende Markeneintragung nicht erweitern können, so wird hier regelmäßig die Neuanmeldung einer weiteren Marke erforderlich. Im Zweifel können wir Sie gerne beraten, wie hier der richtige Weg ist in Ihrem Fall. Bei Anmeldung ihrer Marke sollten Sie bereits die kommenden fünf Jahre im Blick haben und überlegen, was sie alles mit ihrer Marke realistischerweise vorhaben. Dann kann eine solche Neuanmeldung gegebenenfalls vorab vermieden werden. Nachdem ihre Marke aber dem Benutzungszwang unterliegt, macht es auch keinen Sinn, dass man von vornherein sämtliche Waren und/oder Dienstleistungen im Rahmen meiner Markenanmeldung beansprucht.

internationale Markenanmeldung
Weiter kommt natürlich auch die räumliche Ausweitung ihrer Marke in Betracht. Nachdem der Markenschutz nur auf das Gebiet begrenzt ist, für das die Marke eingetragen ist, muss man bei räumlicher Expansion darüber nachdenken, die Marke auch in anderen Ländern zu schützen. Wenn Sie bei Anmeldung schon wissen, dass sie über die Grenzen Deutschlands hinaus in der Europäischen Union aktiv werden, so macht gegebenenfalls von Anfang an die Unionsmarke Sinn. Sie sollten auch die Prioritätsfrist beachten. Melden Sie Ihre Marke innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung ihrer ersten Marke auch in weiteren Ländern an, so können Sie dort das Datum der Anmeldung der ursprünglichen Marke beanspruchen. Das ist im Markenrecht sinnvoll, da es immer darauf ankommt, wessen Marke zuerst angemeldet wurde. Die ursprüngliche Marke nennt man in dem Fall Basismarke. Den Schutz dieser Basismarke kann man aber auch nach Ablauf dieser Prioritätsfrist auf andere Länder erstrecken. Wenn Sie daran interessiert sind, so senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihren Wunschländern und wir erstellen Ihnen eine Kostenübersicht und einen möglichen Weg zur Erweiterung des Schutzes ihrer Basismarke auch in diesen Ländern.

Unseren Kostenrechner (Amtsgebühren) für eine internationale Marke finden Sie hier: Kostenrechner IR Marke

16. Mai 2017/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2017-05-16 20:05:032022-01-18 11:03:13Markenstrategie nach Eintragung einer Marke
Markenrecht

Slogans als Marke

Slogans werden gerne als Marke geschützt. Nicht immer ist das einfach. Und nicht immer lässt sich vorhersagen, ob ein Slogan als werbemäßig abgewiesen und nicht als Marke eingetragen wird, oder ob der Slogan originell genug ist, um als Marke eingetragen zu werden.

Das Bundespatentgericht hat sich dazu im Jahr 2015 nochmal geäußert.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 – Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 -Matratzen Concord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 11 – HOT; a. a. O. Rn. 12 – Link economy; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. Rn. 20 -TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 -smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 38 und 39 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; a. a. O. Rn. 31 und 32 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rdnr. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis – auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen – die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a. a. O. Rn. 47 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rn. 9 -Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 25-30 Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die sloganartige Wortfolge „positive way at work“ nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
(BPatG Beschl. v. 14.4.2015 – 29 W (pat) 2/13)

6. April 2017/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2017-04-06 20:02:432022-01-18 11:03:13Slogans als Marke
Markenrecht, Presse

DPMA: in 2015 wurden 69 130 Marken angemeldet

Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 69 130 Marken angemeldet und 65 676 Marken eingetragen. Der Trend zur eingetragenen eigenen Marke ist damit ungebrochen. 615 deutsche Marken haben wir als Kanzlei zur Anmeldung gebracht, was uns mittlerweile auf Platz 1 der Kanzleien mit den meisten Markenanmeldungen befördert hat (Worlds leading trademark professionals)

Pressemittelung DPMA (Auszug):

„69 130 nationale Marken wurden im Jahr 2015 in Deutschland neu angemeldet, 3,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Aufwärtstrend der letzten Jahre hat sich damit fortgesetzt. 46 484 Marken wurden 2015 ins Markenregister eingetragen, also mehr als 180 neue Marken pro Arbeitstag.

Auch im vergangenen Jahr stammten die meisten Markenanmeldungen aus Nordrhein-Westfalen (14 794). Mit 205 Anmeldungen pro 100 000 Einwohner ist Hamburg in relativen Zahlen das kreativste Bundesland. Den ersten Platz der Unternehmen und Institutionen mit den meisten Markeneintragungen belegt 2015 die Bayer Intellectual Property GmbH mit 97 Eintragungen, gefolgt von der Merck KGaA mit 84 Eintragungen und der Merz Pharma GmbH & Co. KGaA mit 71 Eintragungen.

Zum Jahresende waren beim Deutschen Patent- und Markenamt 797 223 nationale Marken eingetragen.

Bei den internationalen Marken (IR-Marken) ist die Nachfrage gegenüber 2014 noch deutlicher angestiegen: 4 528 Marken und damit 11,4 Prozent mehr als im Vorjahr wurden im Jahr 2015 beim DPMA angemeldet.
Insgesamt betrachtet haben die Anmeldungen von nationalen und internationalen Marken beim DPMA im zurückliegenden Jahr um 4,2 Prozent zugenommen.
Im Aufwärtstrend liegt auch die Nutzung unserer Online-Anmeldewege: 60,0 Prozent der nationalen Anmeldungen wurden 2015 elektronisch getätigt (2014: 52,5 Prozent).“

Die Infografik zur Statistik finden Sie hier: Infografik Markenanmeldung Deutschland 2015

9. März 2016/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2016-03-09 16:54:132022-01-18 11:03:13DPMA: in 2015 wurden 69 130 Marken angemeldet
Allgemein, Markenrecht

Die internationale Marke – Markenwissen

Die internationale Marke in dem Sinne, dass man eine Marke mit Geltung für die ganze Welt hat, gibt es gar nicht. Das ist ein häufiges Missverständnis. Es gibt die nationalen Marken wie z.B. die deutsche oder französische Marke, die man im jeweiligen Land anmeldet. Und es gibt die europäische Marke, die man zentral in Alicante anmeldet und die dann Wirkung für alle 28 Länder der europäischen Union entfaltet. So eine Marke für die ganze Welt gibt es nicht.

Internationale Marke = internationale Registrierung

Wenn man von einer internationalen Marke spricht, dann meint man an sich die internationale Registrierung. Das heisst, man erstreckt den Schutz einer natonalen Marke oder auch der europäischen Gemeinschaftsmarke auf weitere Länder wie z.B. die Schweiz, die USA oder China. Dazu muss man nicht einen Anwalt vor Ort beauftragen, da man keine nationale Markenanmeldung vornimmt. Sondern man kann aus seinem ¨Heimathafen¨, z.B. Deutschland aus über die internationale Organisation zum Schutz geistigen Eigentums (WIPO) in Genf die Markenanmeldung starten. Um den Schutz einer Marke in diese anderen Länder erstrecken zu können benötigt man freilich erst einmal eine Marke, deren Schutz man erstrecken kann. Das ist die so genannte Basismarke.

Basismarke für die internationale Registrierung erforderlich

Als Basismarke kann z.B. die deutsche Marke oder auch die europäische Marke dienen. Haben Sie schon eine Marke so können wir Ihnen behilflich sein, den Schutz dieser (Basis-)Marke auf weitere Länder im Rahmen der internationalen Registrierung zu erstrecken. Dabei kann man aus einer Vielzahl von Ländern, die dem System der internationalen Registrierung beigetreten sind, wählen. Haben Sie noch keine Basismarke so können wir Ihnen helfen, zunächst eine solche Marke anzumelden.

Prioritätsfrist nutzen

Hierzu bietet sich die deutsche Marke an, da man diese beschleunigt anmelden kann. Man kann in den meisten Fällen zwar eine internationale Registrierung starten, wenn sich die Basismarke noch in der Anmeldephase befindet. Wird die Basismarke nämlich wieder Erwarten doch nicht registriert, dann wird damit auch die internationale Registrierung hinfällig. Selbst wenn man bereits alle Gebühren gezahlt hat. Nachdem man aber die internationale Registrierung am besten im Zeitraum der Prioritätsfrist anmeldet (6 Monate nach Anmeldedatum der Basismarke) sollte man die beschleunigte Anmeldung wählen, da die Eintragung der Marke dann schneller erfolgt und man die internationale Registrierung dann auf eine registrierte Marke stützen kann.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die internationale Registrierung zur Verfügung.

18. April 2015/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2015-04-18 21:57:122022-01-18 11:03:28Die internationale Marke – Markenwissen
Allgemein, Markenrecht

Fast Track: Beschleunigte Markenanmeldung für Europa

Weiterlesen
5. Dezember 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-12-05 17:30:072023-10-18 10:05:25Fast Track: Beschleunigte Markenanmeldung für Europa
Allgemein, Markenrecht, Unternehmenskennzeichen

Namensfindung: der erste Schritt zur erfolgreichen Marke

Weiterlesen
27. Mai 2014/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2014-05-27 17:50:192023-10-18 10:07:11Namensfindung: der erste Schritt zur erfolgreichen Marke
Markenrecht

Vorsicht bei Markenanmeldungen

Weiterlesen
20. Dezember 2011/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2011-12-20 11:03:062023-10-18 10:05:03Vorsicht bei Markenanmeldungen
Markenrecht

Die glorreichen Sieben! – Markentipps

7 Tipps für eine erfolgreiche Marke.

Marken sind ein zentraler Wert eines erfolgreichen Unternehmens. Um eine Marke erfolgreich zu führen und zu verteidigen, stehen die folgenden 7 Markenregeln im Fokus:

Regel 1: Wer zuerst kommt mahlt zuerst: Melden Sie Ihre Marke so früh wie möglich an.

Sie können ihre Marke am besten schützen, wenn Sie die Marke vor allen anderen angemeldet haben. Denn im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip: Wer seine Marke zuerst angemeldet hat, der hat die stärkeren Rechte und kann sich gegen spätere auch ähnliche Markenanmeldungen rechtlich wehren. Wenn Sie eine Markenidee haben, dann melden Sie sie am besten heute noch an!

P.S.: Das gilt insbesondere für Geschmacksmuster. Wollen Sie ein Design schützen lassen, so darf dies nicht älter als ein Jahr sein. Also bitte nicht der Öffentlichkeit präsentieren, dann zu lange warten und dann anmelden. Denn ist das Design nicht mehr neu, so ist der Schutz nichts wert und andere können es nach Belieben kopieren. Daher melden Sie das Muster am besten noch vor der ersten Veröffentlichung an!

Regel 2: Führen Sie vor der Markenanmeldung eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch.

Die Markenämter prüfen nicht, ob bereits identische oder ähnliche ältere Marken mit besseren Rechten (Prioritätsprinzip) eingetragen sind. Wenn Sie dort eine Markenanmeldung in Auftrag geben, so kann es durchaus sein, dass die Marke angemeldet wird, Sie als Markeninhaber aber kurz darauf im Rahmen eines Widerspruchs oder über eine Abmahnung vom Inhaber der älteren Marke angegriffen werden. Beauftragen Sie also am besten einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführt und so spätere Konflikte vermeiden hilft. Eine lohnende Investition, wenn man bedenkt, dass eine Abmahnung alleine leicht 2 – 3.000 € Kosten nach sich ziehen kann.

Regel 3: Überlegen Sie sich, in welchen Markenklassen Sie Ihre Marke nutzen wollen.

Es gibt 45 verschiedene Klassen für Waren- und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikation). In den Gebühren für eine Markenanmeldung sind 3 Klassen inklusive. Diese Klassen sollten Sie in aller Regel auch nutzen. Die Registrierung Ihrer Marke in weiteren Markenklassen erweitert zwar Ihren Markenschutz, jedoch fallen ab der 4. Klasse weitere Gebühren bei den Markenämtern an und auch die Wahrscheinlichkeit späterer Konflikte erhöht sich. Überlegen Sie also vor Anmeldung Ihrer Marke, welche Klassen (Produkte und Dienstleistungen) Sie mit Ihrer Marke besetzen wollen.

Regel 4: Nutzen Sie Ihre registrierte Marke auch.

Wird eine Marke eingetragen und registriert, so hat der Markeninhaber ein Monopol in diesem Bereich, Produkte und Dienstleistungen unter der eingetragenen Marke anzubieten. Da ein solches Monopol wirtschaftlich genutzt werden soll, muss eine Marke auch nach spätestens fünf Jahren auch benutzen. So lange hat der Markeninhaber eine Schonfrist, während der er bereits gegen Markenverletzer vorgehen kann. Danach muss er jedoch im Zweifel beweisen, dass er die Marke auch für die angegebenen Waren oder Dienstleistungen (Markenklassen) benutzt. Daher sollte eine Marke auch absehbar tatsächlich benutzt werden.

Regel 5: Überwachen Sie den Markt.

Die Markenämter informieren den Markeninhaber nicht, wenn eine andere, möglicherweise kollidierende Marke eingetragen wird. Schon gar nicht wird der Wettbewerb auf Markenverletzungen überwacht. Sie müssen daher selber ein Auge darauf haben, ob jemand in Ihrem geschützten Bereich Ihre Marke verletzt. Auf das Markenrecht spezialisierte Anwälte können Ihnen dabei komfortabel und günstig helfen. Auch tmdb.de wird Ihnen hier in Kürze hilfreiche Markentools an die Hand geben.

Regel 6: Betreiben Sie aktiven Markenschutz durch Widerspruch, Abmahnung oder Klage.

Hat man nun eine erfolgreiche Marke und tummeln sich plötzlich weitere Anbieter unter ähnlichen, verwechslungsfähigen Markenzeichen, so muss der Markeninhaber aktiv gegen diese vorgehen, damit Ihre Marke nicht verwässert wird. Nicht nur dass eine Verwässerungsgefahr eine Voraussetzung ist, vor Gericht zu gehen. Ist ein Markt durch mehrere ähnliche Marken so stark verwässert, dass der Verbraucher gar nicht mehr die Herkunft der Marke (Herkunftsfunktion der Marke) feststellen kann, so laufen Sie als Markeninhaber trotz prioritätsälterer Rechte Gefahr, dass Ihre Marke zum Gattungsbegriff wird. Sie müssen dann im schlimmsten Fall die „Nebenbuhler“ dulden (Beispiele: Walkman oder Tempo).
Insofern sollten Sie als Markeninhaber Ihre Marke aktiv durch Erhebung eines Widerspruchs beim DPMA, durch Abmahnung oder Klage vor den Gerichten -in Eilfällen die einstweilige Verfügung- schützen und so Ihren Markenanspruch verteidigen.

Regel 7: Ziehen Sie einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt eher früher als später zu Rate.

Der auf Markenrecherche, Markenanmeldung, Markenschutz und Markenverteidigung spezialisierte Rechtsanwalt kann Ihnen teure Zurückweisungen bei der Markenanmeldung. Weiter minimiert er durch eine fundierte Ähnlichkeitsrecherche –die wir stets empfehlen- das spätere Risiko, in einem möglichen Rechtsstreit zu unterliegen. Und er bewahrt Sie vor teuren Unterlassungserklärungen, die sich im Nachhinein als falsch oder zu weitgehend herausstellen, von denen man aber schwer „herunterkommt“. Investieren Sie in Ihre Marke und in Ihr Unternehmen. Investieren Sie im Vorhinein auch in eine entsprechende rechtliche Begleitung Ihrer Markenrecherche und Markenanmeldung, damit Ihre Marke sich zu einer starken Marke entwickeln kann, auf das Sie Ihren wirtschaftlichen Erfolg stützen können.

30. August 2011/von Volker Lehmann
https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg 0 0 Volker Lehmann https://breuerlehmann.de/wp-content/themes/rz-theme/assets/bl-logo.svg Volker Lehmann2011-08-30 17:52:042022-01-18 11:04:14Die glorreichen Sieben! – Markentipps
Seite 2 von 212

Neueste Beiträge

  • „Tippfehler-Marken“ – wann sind sie als Marke schutzfähig?
  • KMU-Fonds 2026: Jetzt bis zu 700 € Förderung für Markenanmeldungen und Designschutz erhalten
  • Alles „hygge“? – Markenschutz für fremdsprachliche Begriffe
  • KMU Fonds 2025: Jetzt Förderung der EU für Markenanmeldungen und Designschutz in Höhe von bis zu 700 EUR für Marken- und Designschutz erhalten.
  • Werkstudent / Studentische Aushilfe im Backoffice (m/w/d), Festanstellung, Voll- oder Teilzeit

Kategorien

  • Abmahnradar
  • Adwords
  • Allgemein
  • Amazon
  • Design
  • Designschutz
  • DSGVO
  • eBay
  • Geschmacksmusterrecht
  • In eigener Sache
  • Internetrecht
  • Karriere
  • Markenanmeldung
  • Markenrecht
  • Meinung
  • Presse
  • Rechtsprechung
  • Steuern
  • Titelschutz
  • Unternehmenskennzeichen
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Sie haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da:
+49 89 666 610 89 | info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN
RECHTSANWÄLTE PartmbB

Steinsdorfstraße 19
80538 München

Telefon: +49 89 666 610 89
Fax: +49 89 / 255 5131 297
info@breuerlehmann.de

BREUER LEHMANN ist Ihre Full-Service Kanzlei für Design- und Markenrecht aus München. Wir hören Ihnen zu, erklären verständlich und sind Ihr Partner für rechtliche Fragen.

Wir melden jährlich über 1.000 Marken in Deutschland, der EU und International an und sind mit über 12.000 erfolgreichen Markenanmeldungen eine der TOP Kanzleien für Markenschutz. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!

5.0 Sterne / 201 Bewertungen5.0 Sterne / (201)Anwalt.de

Service

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • AGB Markenüberwachung

Ratgeber

  • Bandnamen schützen
  • Logo schützen
  • Firmennamen schützen
  • Marken schützen

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen